• Rechtsanwaltskanzlei Anna Schelski
Rechtsanwaltskanzlei Anna Schelski

Erbschein in Polen

Erbschein in Polen

Hatte ein deutscher Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Polen und hinterließ er auch in Polen sein Vermögen, ist zuerst ein Erbschein zur Nachlassabwicklung nötig. Das ist besonders wichtig, wenn ein Grundbesitz vorhanden ist. Ohne Erbschein darf man das Grundbuch nicht umschreiben. Auch ist der Verkauf der Immobilie des Erblassers ohne einen Erbschein unmöglich. Bitte beachten Sie, dass anders als nach deutschem Recht, ein Erbschein in Polen auch notwendig ist, sogar wenn ein Testament vorhanden ist. Somit, sowohl bei der gesetzlichen als auch testamentarischen Erbfolge, soll der Erbe einen Erbscheinantrag beantragen. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, reicht die Antragstellung durch einen der Erben. Die Erteilung des Erbscheins ist möglich im Verfahren beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen.
Es ist aber auch möglich, dass der Notar in Polen die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung erteilt. Nach dem polnischen Recht hat eine eingetragene Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung die Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. Beachten Sie aber bitte, dass diese Rechtswirkungen nur in Polen ausgeübt werden können. Verfügte der Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte, über Guthaben bei den deutschen Banken, ist die oben genannte Urkunde des polnischen Notars nicht in Deutschland ausreichend, um sich über den Betrag dieser möglicherweise in den Nachlass fallendes Guthabens in Deutschland zu informieren. Das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache C-658/17.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung durch den Notar der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, alle Erben anwesend sein müssen. Leider dürfen sie nicht durch den Bevollmächtigten vertreten werden. Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht soll aber grundsätzlich nur ein von den Erben bei der Verhandlung erscheinen. Die Vernehmung ist auch online möglich.

In den deutsch-polnischen Erbfällen ist es aber auch möglich ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei hilft Ihnen gerne dabei.

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt auf.